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Vereinssatzung

Heimat- und Feuerwehrverein Gera-West e.V. (nachfolgend,, HFV Gera-West e.V." genannt)

Fassung vom 18.04.2016

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen
„Heimat- und Feuerwehrverein Gera-West e.V." ( HFV Gera-West e.V. ) .
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gera/Thüringen, Stadtteil Westvororte und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
3. Der Zweck des Vereins ist im Rahmen seiner Möglichkeiten:
a) die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Gera-Frankenthal (FFwGF)
insbesondere durch:
- das Werben von Einsatzkräften
- das Stellen von Einsatzkräften ( soweit möglich)
- aktive Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der FFwGF und Nachwuchsarbeit
b) die Pflege der Heimatpflege und Heimatkunde:
- die Pflege und Weiterführung von Traditionen im Ortsteil Gera- Westvororte
- das Dokumentieren des öffentlichen Lebens im Ortsteil Gera- Westvororte
- das Sammeln von historischen Informationen
- den Erhalt von Dokumenten und Belegen mit geschichtlichem Hintergrund 
- Pflege des Ortsbildes
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Brandschutzförderung und
Öffentlichkeitsarbeit.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Ziele
1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Die Funktionen im Verein sind ehrenamtlich.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sein
a) Vollmitglied
b) fördernde Mitglieder 
c) Ehrenmitglieder
2. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben und Ziele des HFV Gera-West e.V. durch
besondere finanzielle Beiträge oder besondere Leistungen.

 

§ 4a Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vollmitglied des Vereins kann jede mündige Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Er ist verpflichtet Ablehnungsgründe zu nennen.
4. Jedes Vollmitglied erhält beim Eintritt in den HFV Gera-West e.V. einen
personengebundenen Mitgliedsausweis.

 

§ 5 fördernde Mitgliedschaft
1. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben und Ziele des HFV Gera-West e.V.
durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Leistungen.
2. Fördernde Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft im HFV Gera-West e.V. ohne
entstehende Kosten (Beiträge) für das fördernde Mitglied und ohne stimmliche 
Rechte innerhalb der Vereinsarbeit.
3. Die Aufnahme als förderndes Mitglied in den HFV Gera-West e.V. setzt einen 
schriftlichen Vorschlag voraus, sowie die Zustimmung des Vereinsvorstandes
und des Aufnehmenden selbst.
4. Der Umfang der Unterstützung ist für eine mögliche fördernde Mitgliedschaft
nicht von Belang.
5. Die fördernde Mitgliedschaft endet, soweit nicht anderweitig festgelegt, mit
Ende des Geschäftsjahres, in welchem die letzte Unterstützung erfolgte.
 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft
1. Ehrenmitgliedschaft, ist die Mitgliedschaft im HFV Gera-West e.V. ohne entstehende
Kosten (Beiträge) für das Ehrenmitglied und ohne stimmliche Rechte innerhalb der Vereinsarbeit.
2. Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden wenn,
(a) besondere Dienste um den Verein, Ziele des Vereins, um die Feuerwehr und
der besonderen Hilfe gegenüber der Allgemeinheit zugrunde liegen.
(b) ein Vollmitglied aus nachweislich driftigen Gründen seinen
Mitgliedsaufgaben nicht nachkommen kann (temporäre Veränderung).
3. Eine Beendigung der Sachlage nach 2b ist dem Vereinsvorstand unverzüglich
mitzuteilen.
4. Die Ehrenmitgliedschaft wird bei Beendigung der Sachlage nach 2b automatisch zurück
in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt, ohne dass das Mitglied davon in Kenntnis
gesetzt
werden muss.
5. Über eine mögliche Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand in Zusammenwirken
mit der Revisionskommission mit 2/3 Mehrheit. Vorschläge über die
Ehrenmitgliedschaft können durch jedes Mitglied eingebracht werden.
 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit denn Tod
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss.
2. Der Austritt wird mit Vorlage der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
Die Angabe von Gründen ist nicht notwendig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung der Beitragspflicht im
Rückstand ist. Die Streichung darferst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten
Mahnung ein Monat vergangen ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich
mitzuteilen.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich schriftlich oder
mündlich gegenüber dem Vorstand zu äußern.
4. Ein Mitglied kann, wenn es die Vereinsinteressen gröblich verletzt hat, durch Beschluss
des Vorstandes aus dem HFV Gera-West e.V. ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich mündlich oder
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Dem Betroffenen ist der Ausschluss
schriftlich mitzuteilen, ihm steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muss innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden und ist durch diesen der nächsten Vollversammlung zur endgültigen
Entscheidung zu übergeben.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im HFV Gera-West e.V. ist der Mitgliedsausweis
beim vorstand abzugeben.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Bei Aufnahme in den HFV Gera-West e.V. nach § 4, Ziffer 2 ist eine
Aufnahmegebühr von 5,00 Euro zu entrichten.
2. Durch die Vollversammlung ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag von 3,00 Euro zu beschließen.
Der Beitrag fürs laufende Jahr ist zum 31.12. fällig. Der Beitrag kann halbjährlich
oder ganzjährig auf das Vereinskonto überwiesen werden bzw. bei Ankündigung zu
einer Versammlung in bar entrichtet werden.
3. Für Zahlungsverzug verweist der Vorstand auf geltendes Recht in Bezug auf das Mahnwesen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Revisionskommission und die Vollversammlung.

 

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Interessenvertreterder FFwGF, der von den Kameraden der FFwGF gewählt wird.
Für die Zeit seiner Benennung erhält er die Ehrenmitgliedschaft des Vereins, soweit
dieser kein Mitglied des Vereins ist.
Er hat in der Vorstandsarbeit ausschließlich eine beratende Funktion.
2. Die unter a-d genannten Vorstandsmitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt.
3. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ausschluss aus dem Verein, durch
Amtsenthebung und Rücktritt. Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder des Amtes entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
4. Kann eine Position des Vorstandes bei einer Wahl nicht besetzt werden ( kein
Kandidat), so kann das bisherige Vorstandsmitglied ( Einverständnis voraus-
gesetzt), bis zur Neuwahl der Position, längstens aber für 12 Monate,
kommissarisch in seiner Funktion verbleiben.
Wird innerhalb der Frist ( 1 2 Monate) die Funktion nicht besetzt, übernimmt
ein gewähltes Vorstandsmitglied die Funktion bis zum Ende der Amtszeit.
Die Verteilung der Funktion wird innerhalb des Vorstandes festgelegt.

 

§11 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat die Vollversammlung vorzubereiten und die Tagesordnung aufzustellen die Vollversammlung 
einzuberufen die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen
das Vereinsvermögen zu verwalten den Jahres- und Finanzbericht zu erstellen
Beschlüsse über Aufnahmen, Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern zu fassen
Beschlüsse über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften zu fassen.
2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein
im Rechtsverkehr. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.

 

§12 Sitzung des Vorstandes
1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter mindestens 7 Tage vorher einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit festgelegt wenn in dieser
Sitzung nichts anderes festgelegt ist.
2. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll anzulegen. Das
Protokoll muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten.

 

§ 13 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden aus Beiträgen und
Spenden aufgebracht. 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung für
das Geschäftsjahr zu erstellen. Für die Anweisung von Auszahlungen bedarf es der
Zustimmung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Die Jahresrechnung ist von der Revisionskommission zu prüfen.
Sie ist der Vollversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

 

§14 Revisionskommision
1. Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern.
2. Die Revisionskommission wird durch die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit auf
vier Jahre gewählt.
3. Die Revisionskommission hat eine einjährliche Kassenprüfung vorzunehmen.

 

§ 1 5 Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
a) Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes, Bestätigung der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Revisionskommission.
c) Beschlussfassung über Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes
2. Die ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Außerdem muss die Vollversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es verlangt oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Vollmitglieder
unter Angabe der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Vollversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen schriftlich einberufen. 
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Änderung der Tagesordnung bzw. deren Ergänzung kann auf der Vollversammlung
beantragt werden und wird durch diese beschlossen.
5. Fördernde Mitglieder erhalten ebenfalls eine Einladung, haben aber kein
Stimmrecht bei Entscheidungsfragen, wo eine Abstimmung erforderlich ist.

 

§16 Beschluss der Vollversammlung
1. Die Vollversammlung wird von einem gewählten Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges von einem
Wahlausschuss geleitet, der aus Mitgliedern besteht, die nicht gewählt werden sollen.
2. In der Vollversammlung ist jedes anwesende Vollmitglied stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß ein berufene Vollversammlung wenn mindestens
1/3 der Vollmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende
verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Vollversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Vollmitglieder beschlussfähig ist.
3. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. 
Zur Änderung der Satzung und zur Vereinsauflösung ist eine % Mehrheit erforderlich.
4. Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter
der Vollversammlung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienen Vollmitglieder, den Versammlungsleiter, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§17 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise, besondere Verdienste im
Brandschutz, der Traditions- und Brauchtumspflege oder um den Ortsteil
Gera-Westvororte erworben haben, kann 11. das Ehrendiplom des HFV Gera-West e.V.
2. die Ehrenmitgliedschaft des HFV Gera-West e.V. verliehen werden.

 

§18 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Vollversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Gera, die es unmittelbar oder ausschließlich für 
gemeinnützige Zwecke ( Erhalt der Bildungseinrichtungen und Brandschutz) im
Ortsteil Gera Westvororte zu verwenden hat.